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Entscheidend zu wissen.

Akkurat und praxiserfahren müssen Rechtsinformationen sein.
So wie wir Sie gerne zu allen Aspekten rund um Immobilien an Sie weitergeben.

 

  1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung:...................... 3,5% (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)

  2. Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht):..................... 1,1%

  3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung: nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des
    jeweiligen Urkunden-Errichters plus Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren.

  4. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren: länderweise unterschiedlich.

  5. Übernahme der Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen durch den Erwerber: Neben der
    laufenden Tilgungsrate ist eine außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit
    möglich. Aber: Es besteht kein Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.

  6. Allfällige Anliegerleistungen wie Aufschließungskosten, Kosten der Baureifmachung des Grundstückes, Anschlussgebühren und
    -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas. Telefon etc.): laut Vorschreibung der Gemeinde.

  7. Vermittlungsprovision (gesetzlich vorgesehene Höchstprovision gem. §15 IMVO, jeweils vom Käufer und Verkäufer):

    a) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von: mit einem Wert von: Provision zuzüglich 20% Ust:
    • Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen, bis € 36.336.42.................................................................jeweils 4%
    • Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum von € 36.336,43 bis €48.448,49..................................€ 1.453,46
    besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird, ab € 48,448,50........................................................jeweils 3%
    • Unternehmen aller Art,
    • Abgeltungen für Superädifikate auf einem zu verpachtenden oder vermietenden Grundstück. Ausgenommen von diesen
    Obergrenzen sind Burgen, Schlösser, Klöster (§ 11 IMVO). Der Immobilienwert besteht in diesem Sinn aus dem Kaufpreis plus die
    übernommenen Verpflichtungen, Hypotheken, geldwertigen Lasten. Haftungsübernahmen, zuzuordnenden Verbindlichkeiten,
    etc. (§ 16 (1) IMVO).

    b) bei Optionen: 50% der Provision gemäß Pkt. l.7.a). Sie wird aber im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigten
    angerechnet (§ 14 IMVO).

Nebenkostenübersicht bei Kauf

  1. Wohnraummietverträge (abges.chlossen nach dem 10.11.2017) sind generell von der Vergebührung (gem. § 33 TP 5 GebG) befreit.
    Unter »Wohnräumen« sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind). Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Unter die Befreiung fallen daher nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, sondern auch mitvermietete Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam (das heißt im selben Vertrag) mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen. Eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn das zu Wohnzwecken benützte Flächenausmaß jenes zu anderen Zwecken übersteigt.
    Für Urkunden über den Abschluss von Bestandverträgen über Räumlichkeiten, die zu anderen als Wohnzwecken gemietet werden (Geschäftsräume, neutrale Objekte), ist eine Vergebührung in Höhe von 1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt.), höchstens das 18-fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahreswertes, zu entrichten.
    Der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z. B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) ist verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen.
     
  2. Vertragserrichtungskosten: nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkunden-Errichters.

  3. Vermittlungsprovision: Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen.
    Dieser besteht aus:
    • Haupt- oder Untermietzins,
    • anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Angaben,
    • einem Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z. B. Lift),
    • einem allfälligen Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.
    Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig mit einzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).
    Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.

    a) Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht auch Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich das Mietobjekt befindet (Höchstprovision zzgl. 20% USt), gültig für Geschäftsräumen aller Art:
    bei einer Vertragsdauer von: vom Vermieter: vom Mieter:
    Frist weniger als 2 Jahre..................... 3 Bruttomonatsmietzinse....................1 Bruttomonatsmietzins (§ 19 (1 u. 2) IMVO)
    Frist mind. 2 bis max. 3 Jahre........... 3 Bruttomonatsmietzinse....................2 Bruttomonatsmietzinse (§ 19 (1 u. 2) IMVO)
    mehr als 3 J. /auf unbest. Zeit...........3 Bruttomonatsmietzinse....................3 Bruttomonatsmietzinse (§ 19 (1 u. 2) IMVO)
    bei Verlängerung auf mind. 2 und max. 3 Jahre: ..nur vom Mieter: ...Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse (§ 19 (3) IMVO)
    bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder auf unbestimmte Zeit:..nur vom Mieter:..Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse
    Geschäftsräume wie auch Wohnungen, die nicht dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes MRG unterliegen (z.B. Ferienobjekte) können beliebig befristet werden. Die Überwälzung der Vermieterprovision auf den Mieter von Geschäftsräumen kann vereinbart werden (§ 12 (2) IMVO).

    aa) Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht auch Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich das Mietobjekt befindet (Höchstprovision zzgl. 20% USt), gültig für Wohnungen und Einfamilienhäuser:
    bei einer Vertragsdauer von: vom Vermieter: vom Mieter (nur wenn Erstauftraggeber):
    Befristung bis zu 3 Jahre.................... 3 Bruttomonatsmietzinse...................1 Bruttomonatsmietzinse (§ 20 (1 u.2) IMVO)
    mehr als 3 J. /auf unbest. Zeit............3 Bruttomonatsmietzinse...................2 Bruttomonatsmietzinse (§ 20 (1 u. 2) IMVO)
    bei Verlängerung auf mind. 2 und max. 3 Jahre: ..nur vom Mieter: ...Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse (§ 20 (3) IMVO)
    bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder auf unbestimmte Zeit:..nur vom Mieter:..Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse

    b) Vermittlung durch den Hausverwalter des Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet (Höchstprovision zzgl. 20% Ust):
    1) Wohnungen (auch Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber der Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist) bei einer Vertragsdauer von: vom Vermieter:
    Frist weniger als 2 Jahre..................... 1 Bruttomonatsmietzinse
    Frist mind. 2 bis max. 3 Jahre............ 2 Bruttomonatsmietzinse
    mehr als 3 J. /auf unbest. Zeit............2 Bruttomonatsmietzinse

Nebenkostenübersicht Miete / Pacht / Baurecht

  1. Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG
    Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung
    • am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat,
    • diese auf den Erwerb eines Bestandrechts (z.B. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist,
    • und zwar an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist,
    • und dies zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll, kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären.
    Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, d.h. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam.

  2. Rücktrittsrecht gemäß §11FAGG
    (Gilt für Verträge, die im Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, jedoch ausnahmsweise u.a. nicht für Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen und nicht für Verträge über die Vermietung von Wohnraum)
    Ein Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses und bleibt gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Diese Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden.
    Falls der Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rücktrittsrechts nicht unter Zurverfügungstellung des in §4Abs.1Ziff.8FAGG angeführten Muster-Rücktrittsformulars (vgl. Seite 4/4 dieser Mappe) informiert wurde, so verlängert sich die angeführte Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Wird diese Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab Vertragsschluss jedoch nachgeholt, endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält.
    Falls ein Verbraucher wünscht, dass der Makler vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung beginnt, so muss der Makler den Verbraucher auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen - im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, E-Mail) - zu erklären.
    Im Falle einer derartigen Aufforderung hat der Verbraucher im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechtes die vom Makler bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen mit jenem Betrag zu bezahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Immobilienmakler bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht, sofern der Makler den Verbraucher vorher über diese anteilige Zahlungspflicht informiert hat. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Makler den Vertrag vor Ablauf der Rücktrittsfrist vollständig erfüllt hat.

Widerrufsformular

Mit Jänner 2008 ist der Energieausweis eingeführt worden. Diese Einführung des Energieausweises ist Teil der verbindlichen Vorgaben aus der Europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Ab 1.12.2012 hat der Verkäufer bzw. der Bestandgeber rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung einen Energieausweis vorzulegen. Der Interessent soll also ausreichend Zeit bekommen, die Unterlagen des Energieausweises in seine Überlegungen miteinzubeziehen. Neu ist auch, dass der Gesetzgeber eine konkrete Frist für die Aushändigung der Kopie anordnet, nämlich spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss.

Was ist ein Energieausweis?

Der Energieausweis ermöglicht einen Vergleich und eine Beurteilung der Energieeffizienz eines Gebäudes. Die Energieeffizienz eines Gebäudes wird durch Energiekennzahlen ausgedrückt. Die Energiekennzahlen werden aus den technischen Daten eines Gebäudes (Gebäudehülle, Haustechnik), den Klimadaten des Standortes und einem standardisierten Benutzerverhalten errechnet.
Der Energieausweis ist also eine Art Typenschein für Ihr Haus, der Ihnen eine Beurteilung der Energieeffizienz Ihres Gebäudes ermöglicht. Mit dem Energieausweis wird ein objektiver Vergleich von verschiedenen Gebäuden aus energetischer Sicht ermöglicht. Zu erwarten ist, dass der Ausweis den Marktwert von Gebäuden und Wohnungen mit beeinflussen wird.

Was steht im Energieausweis?

Der Energieausweis für Wohngebäude enthält neben den allgemeinen Daten zum Gebäude den Heizwärmebedarf, den Warmwasser-Wärmebedarf, den Heiztechnik-Energiebedarf und Endenergiebedarf sowie Empfehlungen für Maßnahmen. Der Heizwärmebedarf wird in Energieklassen bewertet. Die Skala reicht von G (sehr schlecht) bis A++ (sehr gut).

Informationspflicht bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien!

Zu den wesentlichen Neuerungen der Gebäuderichtlinie 2010 im Bereich des Energieausweises zählt die Verpflichtung, bereits in den Verkaufs-oder Vermietungsanzeigen in kommerziellen Medien den im Energieausweis angegebenen Indikator der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zu nennen. § 3 EAVG 2012 verpflichtet den Verkäufer bzw. den Bestandgeber und den von diesen beauftragten Immobilienmakler, bei einem Immobilieninserat in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium den Heizwärmebedarf (HWB) und den neugeschaffenen Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) anzugeben.

Unterlässt der Verkäufer/Bestandgeber/Immobilienmakler diese Angabe, begeht er eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu € 1.450,- geahndet wird. Der Makler ist aber nicht verpflichtet, etwa gar auf eigene Kosten einen Ausweis zu beschaffen.

Ausnahmen von der Vorlage- und Aushändigungspflicht

  • Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden,
  • im Verkaufsfall Gebäude, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind, sofern in einer allfälligen Anzeige nach § 3 das Gebäude als abbruchreif bezeichnet und im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer das Gebäude binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss abbrechen werde,
  • Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,
  • provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren,
  • Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas erforderlichen Energie durch die im Gebäude entstehende Abwärme aufgebracht wird,
  • Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benützung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt, und
  • frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.

Was bringt der Energieausweis?

Ob Mieter, Käufer oder Eigentümer – der Energieausweis

  • sorgt für mehr Transparenz auf dem Immobilienmarkt,
  • da der Energiebedarf von Gebäuden unkompliziert verglichen werden kann
  • dokumentiert den Stand der Technik des Eigentums
  • informiert objektiv und zeigt Einsparpotenziale auf
  • ist ein aktiver Beitrag zum Umweltschutz
  • dient als wichtiges Marketinginstrument

Bei jeder Wohnsitzänderung ist man verpflichtet, sich an der neuen Adresse anzumelden bzw. an der alten Adresse abzumelden. Diese Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme bei der zuständigen Meldebehörde durchzuführen. Eine Abmeldung muss binnen drei Tagen vor bis spätestens drei Tage nach der Aufgabe der Unterkunft durchgeführt werden. Der neue Wohnsitz kann als Haupt- oder Nebenwohnsitz angemeldet werden. Meldet man einen neuen Hauptwohnsitz an, wird gleichzeitig der alte Hauptwohnsitz (in Österreich) abgemeldet.

Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz:

Der Hauptwohnsitz ist jener Wohnsitz, wo man den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.

Treffen diese sachlichen Voraussetzungen auf mehrere Wohnsitze zu, so ist jener als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht. Die übrigen Wohnsitze sind weitere Wohnsitze oder Nebenwohnsitze.

Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die Bundes-Wählerevidenz sowie für weitere verschiedene andere Bereiche (KFZ-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe,...) maßgeblich.

Meldezettel downloaden

Notfallnummern:
Feuerwehr: 122
Polizei: 133
Rettung: 144
Euro-Notruf: 112
Gas-Notruf: 128

LINZ AG Erdgas: 0732/3400-6242
LINZ AG Strom: 0732/3409
LINZ AG Wasser: 0732/3400-6222
LINZ AG Abwasser: 0732/3400-6333
LINZ AG Wärme: 0732/3409

Vergiftungszentrale: 01/40 64 343
Bankomatsperre: 01/20 48 800
E-card Serviceline: 0501243311

ARBÖ: 123
ÖAMTC:120

Krankenhäuser:
AKH Linz: 0732/7806-0
KH d. Barm. Brüder: 0732/7897-0
KH d. Barm. Schwestern: 0732/7677-0
Kinder- u. Frauenklinik: 05/0554-630
KH d. Elisabethinen: 0732/7676-0
Unfallkrankenhaus: 0732/6920-0
Neuromed Campus: 05/0554-620
Diakonissen KH: 0732/7675-0